AGB
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines
1. Es gelten ausschließlich unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, wobei die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ausgeschlossen ist.
§ 2 Angebot/Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. An allen vor oder im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche Zustimmung.
§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise verstehen sich -soweit nicht anders im Vertrag vereinbart- ab Werk ausschließlich Verpackung; Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Unsere Preise basieren auf der zur Zeit der Angebotserstellung geltenden Kostensituation. Sollte sich die Lieferung um mehr als vier Monate ab Vertragsschluss verschieben und sollten sich die Kosten für Löhne, Material, Verpackungsmaterial, Fracht, Steuern oder Abgaben zwischenzeitlich erhöht haben, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der vorgenannten Kostenfaktoren angepasst werden. Ändert sich der Preis demnach um mehr als 5 % gegenüber dem vertraglich vereinbarten Preis, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir an unserem Preiserhöhungsverlangen trotz Ankündigung der Rücktrittsabsicht des Bestellers festhalten.
4. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
5. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen bis zur Höhe des durch Lieferschein oder Aufmaß nachzuweisenden Leistungsumfangs zu verlangen.
6. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu.
7. Ein Recht zur Aufrechnung kann der Besteller gegenüber unseren Ansprüchen nur dann geltend machen, wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 4 Lieferzeit
1. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir den Besteller rechtzeitig informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
2. Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart oder wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehendem Absatz Nr. 1 der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Besteller objektiv unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.
3. Die Dauer einer vom Besteller zu setzenden Nachfrist wird auf drei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt.
4. Kommen wir in Verzug, dann ist unsere Schadensersatzhaftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 5 % des Kaufpreises begrenzt. Weitere Ansprüche des Bestellers bleiben unberührt.
§ 5 Gefahrenübergang und Abnahme
1. Es gilt die Lieferung „ab Werk“.
2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware an den Frachtführer oder Spediteur übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Übergabe bzw. Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt, wer die Frachtkosten trägt und wer den Transport durchführt.
3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
4. Schulden wir die Montage des Liefergegenstandes, tragen wir die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung nur dann, wenn die Werkleistung sich in unserem alleinigen Gefahren- und Einflussbereich befindet.
5. Für den Fall, dass unsere Leistung abzunehmen ist, gelten für die Abnahme die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts. Allerdings erfolgt die Abnahme förmlich. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Abnahmeprotokoll schriftlich niederzulegen. Nimmt der Besteller unsere im Wesentlichen mangelfrei fertig gestellten Leistungen trotz eines entsprechenden Verlangens nicht förmlich ab, erfolgt die Abnahme konkludent durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Werks oder ein sonstiges Verhalten des Bestellers, aus dem sich die Anerkennung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht entnehmen lässt; ein solches Verhalten liegt insbesondere vor, wenn und soweit
a) die von uns gelieferten Sachen durch den Besteller nach der Ablieferung an eine dritte Partei verkauft oder zur Nutzungs überlassen werden,
b) die von uns gelieferten Sachen mit Einverständnis des Bestellers verarbeitet oder mit anderen Sachen vermischt oder verbunden werden,
c) die Leistung vom Kunden des Bestellers gegenüber dem Besteller abgenommen wird. Eine konkludente Abnahme liegt auch dann vor, wenn eine der im vorstehenden Absatz genannten Voraussetzungen bereits erfüllt ist, bevor wir den Besteller zur förmlichen Abnahme aufgefordert haben.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Besteller in laufender Rechnung buchen.
2. In der Zurücknahme des gelieferten Gegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes sind wir zur weiteren Verwertung befugt, wobei der Verwertungserlös -abzüglich angemessener Kosten der Wiederverwertung- auf die Verbindlichkeiten anzurechnen ist. Bei Pfändung des Liefergegenstandes sind wir ohne Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritte hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten, damit wir gemäß § 771 ZPO Klage erheben können.
3. Die gelieferten Waren, an denen uns Vorbehaltseigentum zusteht, dürfen vom Besteller nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs veräußert werden; der Besteller tritt an uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
4. Bei Zahlungseinstellung durch den Besteller erlischt die Berechtigung zur Veräußerung. Es ist dem Besteller nicht erlaubt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
5. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der euen Sache mit Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zu dem Zeitpunkt der Vermischung. Dies gilt auch in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist.
6. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. Er hat es gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl, Wasser oder ähnliches in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Dies gilt auch für den Transport der Vorbehaltsware. Der Besteller tritt an uns bereits jetzt seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, in Höhe des Rechnungswertes ab. Der Besteller unterrichtet uns bei Verlust, Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware unverzüglich und stellt uns die betreffenden Schadensunterlagen oder Schadensgutachten nebst Versicherungsschein und Sicherungsschein zur Verfügung.
7. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
§ 7 Mängelgewährleistung
1. Der Besteller hat die Obliegenheiten des § 377 HGB zu beachten. Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. Mängelrügen müssen eine nach Kräften zu detaillierene Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Bestellers aus.
2. Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen gilt die gelieferte Ware als vertragsgemäß vom Besteller genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme oder der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestimmungsort.
3. Etwaige Rückgriffsansprüche des Bestellers im Fall der Weiterveräußerung der Ware bestehen gegen uns nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht bei Bauverträgen, bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle unseres grob fahrlässigen Verhaltens.
§ 8 Schadensersatzansprüche
1. Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen gilt der Haftungsausschluss dann nicht, wenn der Schaden auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen basiert.
2. Der Haftungsausschluss gilt schließlich für den Fall nicht, dass Schäden zurückzuführen sind auf die Verletzung wesentlicher Pflichten durch uns. In diesem Fall haften wir für Schäden allerdings nur bis zu der Höhe, wie diese bei Vertragsabschluss oder Vertragsverhandlung als mögliche Folge der Pflichtverletzung voraussehbar war oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, voraussehbar war. Wesentliche Pflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Bestellers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.
3. Die zwingende Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt ebenfalls unberührt.
4. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen des § 8 nicht verbunden.
§ 9 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag mit dem Besteller ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, Klage auch am Sitz des Bestellers zu erheben.